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Wissenswertes rund um Geländer- und Befestigungssysteme
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Warum Zulassung nicht gleich Zulassung ist!
Ein Vergleich: Befestigungsschrauben für Bauteile aus Metall mit ETA bzw. abZ im Vergleich zu Befestigungssystemen für absturzsichernde Bauprodukte mit abZ/aBG
| Kriterium | Befestigungsschrauben für Bauteile aus Metall mit ETA bzw. abZ | Befestigungssysteme für absturzsichernde Bauprodukte mit abZ/aBG |
|---|---|---|
| Anwendungsbereich | ⚠ Nur für direkte Bauteilverbindungen zugelassen | ✔ Speziell für die Befestigung am Fensterrahmen zugelassen |
| Stoßlastnachweis | ✘ Nicht nachgewiesen | ✔ Über abZ/aBG nachgewiesen |
| Zug- und Quertragfähigkeit | ✘ Nicht für diesen Anwendungsbereich nachgewiesen | ✔ Über abZ/aBG nachgewiesen |
| Risiko von Wechsellasten | ⚠ Ja, Lasten können auf das Profil einwirken | ✔ Nein, Lasten gehen nur auf die Befestigung |
| Kunststofffenster mit Stahlarmierung | ⚠ Für S235/S355 zugelassen ⚠ Zwischen Bauteilen nur Dämmstreifen von 3 mm erlaubt ⚠ Querlasten können ohne Distanzhülse nicht abgeleitet werden | ✔ Für Stahlarmierung DX51D-Z zugelassen ✔ Abstand zwischen Geländer und Stahlarmierung berücksichtigt ✔ Querlasten werden direkt in die Stahlarmierung abgeleitet |
Schraubst du noch planlos oder befestigst du schon richtig? Warum eine Zulassung die Befestigung für absturzsichernde Produkte notwendig ist.
Normen, Richtlinien und technische Vorgaben bestimmen den Alltag auf deutschen Baustellen. Besonders anspruchsvoll wird es, wenn es um absturzsichernde Elemente im Fensterbau geht. Denn hier entscheidet die richtige Auswahl der Komponenten oder Bauteile über Sicherheit, Verwendbarkeit und Haftung.
Zwei Lastfälle – zwei Nachweise. Was wird wirklich gefordert?
Bei absturzsichernden Konstruktionen muss zwischen stoßartigen und statischen Einwirkungen unterschieden werden. Beide Belastungsarten sind getrennt nachzuweisen:
- Tragfähigkeit bei stoßartiger Einwirkung (z. B. Anpralllast)
- Tragfähigkeit bei statischer Einwirkung (z. B. Eigengewicht, Windlast, Holmlasten)
Absturzsichernde Geländer müssen somit nicht nur einem Aufprall standhalten, sondern auch dauerhafte statische Kräfte sicher in den Baukörper ableiten. Am Beispiel von Absturzsicherungen aus Glas benötigt jedes Bauteil in dieser lastableitenden Sicherheitskette, vom Glas über Profil, sowie der Befestigung am Fensterrahmen und/oder am tragenden Baukörper eine bauaufsichtlich nachgewiesene Verwendbarkeit.
Was wird in der Praxis falsch gemacht? Achtung bei der Befestigung!
Baurechtlich sind ETAs bzw. Zulassungen nicht einfach auf andere Anwendungsbereiche übertragbar. Insbesondere wenn die Bedingungen der Zulassung nicht eingehalten werden. Oft werden zur Befestigung am Fenster Fassadenschrauben verwendet, jedoch sind diese nicht für diesen Anwendungsbereich geprüft und zugelassen – nur geprüft reicht nicht aus!
Was ist eine rechtssichere und praxisgerechte Lösung?
Mit den Befestigungssystemen nach abZ/aBG Z-14.4-884 steht eine rechtssichere und praxisgerechte Lösung zur Verfügung, welche explizit diesen Anwendungsbereich abdeckt. Diese Systeme, etwa der Fix Max® Gewindeanker BS100®, sind für stoßartige und statische Lasten geprüft, bauaufsichtlich zugelassen und geeignet für absturzsichernde Produkte wie französische Balkone auf nahezu allen Fensterrahmen.
Fix Max® steht nicht nur für Rechtssicherheit, sondern auch für eine einfache und sichere Montage. Dank durchdachter Technik sind nur wenige Befestigungspunkte erforderlich, was eine schnelle, saubere und effiziente Montage garantiert.
✓ Rechtssicherheit für Planer
✓ Klare Berechnungsgrundlagen für Statiker
✓ Sichere, schnelle und saubere Montage für Verarbeiter
✓ Reibungslose Abnahme für Bauleiter
Nachweise sind immer über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen/Bauartgenehmigungen zu führen.
"Auch diese Nachweise sind aus meiner Sicht immer über allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen/Bauartgenehmigungen zu führen. Viele Anwender/ Planer/Fensterbauer glauben immer noch, dass die bauaufsichtlich eingeführte DIN 18008-4 diese Befestigung am Blendrahmen des Fensters regelt.
Diese Ansicht teile ich jedoch nicht. Die DIN 18008-4 regelt aus meiner Sicht nur die direkte unmittelbare Glasanbindung. Oft werden – zum Beispiel für die Befestigung der Glashalteleisten eines Geländersan Fensterrahmenprofilen aus Kunststoff (PVC) mit Stahlarmierung (Stahlkern) – selbstbohrende Schrauben mit Europäischer Technischer Bewertung (ETA) verwendet. Dabei wird aber gerne übersehen, dass diese ETA nur minimaleZwischenschichten von 3 mm und keine ganzen PVC-Kammern zwischenGlashalteleiste und Stahl im Blendrahmen für diese Schrauben regeln."
Auszug einem Artikel der Glaswelt mit Dr. Küenzlen (Würth)
Hier geht es zum Artikel (Glaswelt, Sonderausgabe)
Mission: Den Absturz verhindern! Was passiert, wenn man bei der Absturzsicherung nicht alle Regeln beachtet?
Was passiert, wenn man bei der Absturzsicherung nicht alle Regeln beachtet? – Darauf weiß Andrea Konrad eine Antwort, denn sie ist Expertin im Thema absturzsicherende Bauelemente. Sie ist Geschäftsführerin der Unternehmen IMB Vertriebs GmbH und FeBaTec. Letzteres verfügt als erster Anbieter über eine allg. bauaufsichtliche Zulassung / allg. Bauartgenehmigung für Befestigungssysteme zur lastabtragenden und absturzsichernden Befestigung von Anbauteilen an Fensterrahmenprofilen.
Fix Max® - Der Held, der Geländer hält
EIN NEUES LIEBLINGSPRODUKT FÜR PLANER UND ANWENDER!
Der Trend zu bodentiefen Festverglasungen und Fenstertüren und zu absturzsichernden Bauprodukten mit direkter Befestigung am Fensterrahmen ist weiter zu beobachten. Dabei sind bautechnische und baurechtliche Anforderungen bezüglich der erforderlichen Nachweise zu berücksichtigen.
Es ist eine lückenlose Nachweiskette vom absturzsichernden Bauprodukt, über die Befestigung am Fensterrahmen bis zur Befestigung in den Baukörper zu beachten.
Lesen Sie hier mehr darüber in der Bayern Metall!
So müssen absturzsichernde Bauprodukte befestigt werden
Unser Experte Benedict Hauswirth informiert in diesem Video über die baurechtlichen Haftungstücken bei bodentiefen Festverglasungen und Fenstertüren („Französische Balkone“).
Das Thema ist vielleicht nicht sexy aber dafür ungemein wichtig, denn es kann Leben retten. Denn: Bodentiefe Festverglasungen und Fenstertüren sind sehr beliebt und trotzdem muss man einige Dinge bei der Befestigung dieser Elemente beachten.
Lesen Sie hier mehr in der GLASWELT!
Darauf kommt es bei absturzsichernden Bauprodukten an - FeBaTec klärt auf!
Bodentiefe Festverglasungen und Fenstertüren sind sehr beliebt. Um diesem Trend auch technisch gerecht zu werden, sind je nach Anwendungsbereich bautechnische Nachweise bzgl. der Absturzsicherung zu erbringen. Eine Lösung stellen die „französischen Balkone“ dar. In diesem Beitrag klären wir über die Anforderungen an diese Bauteile auf.
Fix Max® im Vergleich zur „selbstbohrenden Befestigungsschraube“
Fix Max®- und Falz Max®-Befestigungssysteme: jetzt mit allgemein bauaufsichtlicher Zulassung/allgemeine Bauartgenehmigung (abZ/aBG) im Vergleich zur Befestigung mit selbstbohrenden Befestigungsschrauben
Für Befestigungen von absturzsichernden Bauprodukten an Rahmenprofile ist die Nachweiserbringung oft erschwert. Die Befestigung muss nicht nur Stoßlasten aus Personenanprall aufnehmen können, sondern auch horizontale und vertikale Nutzlasten, wie zum Beispiel Windlasten und Eigengewicht, zuverlässig abtragen. Hierfür ist eine lückenlose Nachweiskette vom absturzsichernden Bauprodukt bis in den Baukörper zu erbringen.
Nicht geregelte Befestigungsmittel oder solche die wesentlich von den Vorgaben bzw. Regelungen der jeweiligen abZ/aBG abweichen sind für die Befestigung von Umwehrungen, wie zum Beispiel Geländer oder französische Balkone, unzulässig.
Diverse Anbieter von absturzsichernden Bauprodukten empfehlen oftmals die Montage ihrer Produkte mit selbstbohrenden Befestigungsschrauben und nehmen hierbei Bezug auf eine dafür bestehende allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ). Jedoch muss genau geprüft werden, ob diese Befestigungsmittel für diesen speziellen Anwendungsfall geeignet und baurechtlich verwendbar sind. Es ist darauf zu achten, ob die dafür bestehenden Zulassungen für diesen Verwendungsweck ausgestellt wurden und die geforderten Bestimmungen zur Ausführung eingehalten werden können.
Folgende Punkte sind hier im Speziellen anzumerken:
• Die Bauteilbefestigungen wurden nicht für die Stahlsorten DX51D+Z gemäß DIN EN 10346 (wird üblicherweise für die Stahlarmierungen von Kunststofffenstern eingesetzt) zugelassen.
• Folgende Ausführungsvorgabe ist fast immer wortgetreu zu finden:
„Bauteil I und Bauteil II müssen in direktem Kontakt zueinander liegen. Die Verwendung von druckfesten Wärmedämmstreifen bis zu 3 mm ist zulässig“.
Ein Kunststoff-Fensterrahmen mit einer innenliegenden Stahlarmierung erfüllt diese Bedingung in der Regel nicht.
Bei einem Aluminium-Fensterrahmen müsste bis in die 1. Kammer der inneren Profilschale eingeschraubt werden, um die nicht geregelte thermische Trennung zu überwinden. Hier kann der Abstand von 3 mm zwischen den Bauteilen nicht eingehalten werden.
Das jeweilige Anbauteil kann zwar mit der äußeren Aluminium-Deckschale direkt verbunden werden, jedoch lässt die thermische Trennung dann keine lückenlose lastableitende Nachweisführung zu.
• Für den Außeneinsatz dürfen keine verzinkten Schrauben eingesetzt werden. In den Zulassungstexten ist meistens der Hinweis zu finden, dass bei einer Korrosivitätskategorie >=C2 nicht rostende Verbindungsmittel zu verwenden sind. Somit dürfen verzinkte Schrauben nur in Innenräumen eingesetzt werden. Trotzdem werden diese von diversen Anbietern immer wieder unzulässigerweise zur Befestigung an außenliegende Fensterprofile verwendet. Eine Kontaktkorrosion ist hier nicht auszuschließen.
• Bei Verwendung von Holzschrauben muss unbedingt überprüft werden, ob alle normativ vorgegebenen Randabstände eingehalten werden können. Dies ist bei Holz-Fensterrahmen nicht immer möglich. Der Verwendungszweck für die Befestigung an Fenster-Rahmenprofilen wird in den bekannten Zulassungen für Holzschrauben ebenfalls nicht erwähnt.
Von vielen Fachleuten, u.a. von der Statik, dem Ingenieurwesen und dem DIBt wurde uns bestätigt, dass es sich um wesentliche Abweichungen zum Zulassungstext handelt.
Wir und unsere Vertriebspartner empfehlen dem Anwender bzw. dem bauausführenden Fachunternehmen daher die Verwendungsmöglichkeit dieser Schrauben für diesen speziellen Anwendungsfall vom Inhaber der jeweiligen allgemein bauaufsichtlichen Zulassung oder vom Inverkehrbringer der absturzsichernden Konstruktion in Verbindung mit diesen Befestigungsmitteln bestätigen zu lassen.
Denn letztlich haftet das bauausführende Fachunternehmen für eine regelkonforme Ausführung seiner erbrachten Bauleistung unter Einhaltung der baurechtlichen Vorgaben.
Die Anwendung von selbstbohrenden Befestigungsschrauben zur Anbringung von absturzsichernden Elementen sehen wir aus weiteren Gründen für bedenklich an: Wenn eine selbstbohrende Schraube direkt in ein Kunststoff-Profil mit innenliegender Stahlarmierung eingedreht wird, erfolgt zwischen Vorderkante Profil und der Stahlarmierung keine ausreichend druckfeste Verbindung, da der Kunststoff-Anteil des Profils zu nachgiebig ist. Vor allem bei Temperaturschwankungen beginnt die Schraubverbindung zu „pumpen“, wechselt also zwischen Ausdehnung und Kontraktion. So kann keine dauerhaft kraftschlüssige Verbindung zur Stahlarmierung entstehen, wodurch eine längerfristige Stoßsicherheit und Tragfähigkeit in Frage gestellt wird. Da die Schraube immer auf Spannung ist, muss durch die unterschiedlichen Materialausdehnungen von Kunststoff und Stahl mit einem schnelleren Verschleiß der Schraube gerechnet werden. Außerdem kann man diese Schrauben bei der Montage sehr leicht überdrehen, wodurch sie ebenfalls an Kraftschlüssigkeit verlieren. Will man die so angebrachten Geländer irgendwann revidieren, wird sowohl die Schraube als auch das Profil beschädigt. Bei Kunststofffenster-Rahmen ist außerdem nicht sichergestellt, dass durch das Einwirken von Querkräften, wie zum Beispiel dem Eigengewicht der Umwehrung bzw. des Geländers und der Auflehnlast, ein Absenken der Anbauelemente ausgeschlossen wird.
Was machen wir besser?
Bei der Entwicklung der nun zugelassenen Fix Max® und Falz Max® Befestigungssysteme wurde immer darauf geachtet, genau diese Nachteile der selbstbohrenden Befestigungsschraube für dieses Anwendungsfall zu vermeiden. Daher wurden die Befestigungssysteme so konstruiert, dass alle einwirkenden Nutzlasten vom Anbauelement in die tragenden Bestandteile des Fenster-Rahmenprofils ausreichend abgeleitet werden.
Mit der abZ/aBG Nr. Z-14.4-884 weisen wir demnach einen wichtigen Bestandteil der Nachweiskette nach und schließen so eine wichtige Regelungslücke am Markt. Wir sind hier Vorreiter am Markt und erster Anbieter mit einer abZ/aBG, welche genau diesen Verwendungszweck abdeckt. Die von uns angebotenen zugelassenen Befestigungssysteme bieten nun für Planer und Anwender die nötige Handlungssicherheit und erfüllen die baurechtlichen Vorgaben der Landesbauordnungen.
Die Febatec hat Komplettsysteme von absturzsichernden Bauprodukten, u.a. Brüstungsgeländer aus Aluminium und Glas, sowie Absturzstangen inklusive der zugelassenen Befestigung am Fenster-Rahmenprofil im Programm.
26.06.2021/kb
statischen Bemessung der Tragfähigkeit
Achtung: Gemäß den technischen Baubstimmungen sind Geländer, Absturzstangen und Konstruktionen für Glasbrüstungen, sowie Befestigungen den Ausführungsklassen EXC1 bzw. 2 (DIN EN 1993-1-1/NA:2017-09 bzw. DIN EN 1999-1-1/NA:2017-05) zuzuordnen und benötigen daher einen Nachweis zur Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit gemäß den gültigen Technischen Baubestimmungen.
Für die statische Bemessung der Tragfähigkeit der kompletten Situation ist der Bauherr bzw. Planer zuständig. Unsere Standard-Produkte sind statisch vorbemessen und in der Regel ausreichend dimensioniert.
Alle von uns erstellten Zeichnungen, insbesondere Sonder-Lösungen sind Vorschläge und entsprechen keiner Bauplanung. Ebenso sind angrenzende Bauteile auf unseren Zeichnungen nur schematisch und stellen keine Bauplanung dar.
Sonderlösungen, sowie Bau- und Montagezustände sind daher nicht Bestandteil unserer Vorbemessungen und müssen objektbezogen betrachtet und eigenverantwortlich geprüft werden.
Die Vorbemessungen berücksichtigen außerdem bei einer Befestigung am Fensterrahmen nicht die Situation zwischen Fenster und Mauerwerk, da uns diese Bau- und Montagezustände nicht bekannt sind.
Diese Situation müsste dann zusätzlich noch separat und eigenverantwortlich von ihrem Statiker bzw. zuständigen Prüfstatiker betrachtet werden und die Ausführung muss bzgl. der verwendeten Fenster-Befestigung abgeklärt werden.
Dabei muss gemäß den gültigen technischen Regeln die Lastableitung des absturzsichernden Bauteils bis in den Baukörper nachgewiesen werden.
NEU: Für die Befestigungen am Fenster-Rahmenprofil können wir Ihnen eine allgemein bauaufsichtliche Zulassung/allgemeine Bauartgenehmigung (abZ/aBG Nr. Z-14.4-884) des Herstellers FeBaTec Fenster- und Bauelementetechnik GmbH, Rosenheim vorweisen.
Die Befestigung der Fensterrahmen-Profile am Baukörper ist außerdem nach den gültigen Regeln der in Bezug genommenen Verwendbarkeitsnacwhesie separat nachzuweisen. Wir empfehlen hier die Anbieter Würth und SFS, beide Inhaber einer abZ/aBG mit geeigneten Befestigungsmitteln.
Alternativ können die Spezial Anker BS600 und BS700, hergestellt nach DIN EN 1090-2 und statisch nach den technischen Baubestimmungen nachweisbar, angeboten werden. Hierbei erolgt die Lastableitung in den Baukörper bei gleichzeitiger Befestigung am Fensterrahmen (ohne dass der Fensterrahmen belastet wird).
WARUM sind diese Produkte nicht mehr der Bauproduktenverordnung zuzuorden und werden somit nicht mehr mit CE-Kennzeichen in den Verkehr gebracht?
Kundeninformation zur Bauproduktenverordnung und DIN EN 1090
Unser Partner und Hersteller für alle Produkte aus unserem Sortiment ist ausschließlich die FeBaTec Fenster- und Bauelementetechnik GmbH.
Die werkseigene Produktionskontrolle der FeBaTec ist nach DIN EN 1090-1 fremdüberwacht und zertifiziert. Das Unternehmen verfügt außerdem über ein gültiges Schweißzertifikat nach DIN EN 1090-2 bis ECX2.
Die FeBaTec erstellt für unsere absturzsichernden Produkte eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers aus. Diese Produkte werden somit mit einem Ü-Zeichen gekennzeichnet in den Verkehr gebracht.
WARUM sind diese Produkte nicht mehr der Bauproduktenverordnung zuzuorden und werden somit nicht mehr mit CE-Kennzeichen in den Verkehr gebracht?
Die Normenreihe DIN EN 1090 ist eine harmonisierte Normenreihe für Tragwerke aus Stahl und Aluminium. Ursprünglich waren Geländer und Treppen bzw. Teile davon auch dieser Norm zugeordnet und daher galt für diese Bauteile, dass sie gemäß der Bauproduktenverordnung nur CE-gekennzeichnet in den Verkehr gebracht werden durften. Laut Meinung der europäischen Kommission sind Geländer und Treppen, die nicht zur tragenden Funktion des Gebäudes beitragen, seit ca. 2016 nicht mehr den Tragwerken und der EN 1090-1 zuzuordnen. Somit dürfen diese Produkte nicht mehr anhand einer CE-Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden. Die Herstellung nach DIN EN 1090-2 bzw. -3 ist jedoch auch für diese Bauteile Grundlage geblieben und muss durch eine qualifizierte werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt werden. Nach Überarbeitung der MVV TB (Abschnitt C.2.4.7.1 und C.2.4.7.2, sowie Anlagen C 2.4.14 und 2.4.15) werden sie nun als vorgefertigte lastabtragende Bauteile aus Stahl und/oder Aluminium, die nicht von DIN EN 1090-1 erfasst sind, bezeichnet und benötigen eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers (Ü-Zeichen). Betriebe, die diese Art von Bauteilen schweißen, benötigen außerdem einen geeigneten Eignungsnachweis, in der Regel ist das ein Schweißzertifikat in Verbindung mit einer zertifizierten und fremdüberwachten WPK. Für andere Herstellungsverfahren ist eine Fremdüberwachung nicht unbedingt nötig, laut den Fachleuten aber sehr empfehlenswert. Daher wird den ausschreibenden Stellen empfohlen, diese Forderung in Ausschreibungstexten einzubinden.
Übrigens betrifft dies auch die Haltekonstruktionen von absturzsichernden Glasgeländern. Der Anwender eines allgemein bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses muss dokumentieren, dass die Haltekonstruktion nach diesen Vorgaben hergestellt ist und das Ü-Zeichen besitzt.
Diese baurechtlichen Informationen haben wir aufgrund von öffentlich zugänglichen Unterlagen bzw. Berichten und Artikeln, sowie aufgrund von Gesprächen und Schriftverkehr mit Fachleuten aus dem Gebiet der Bautechnik zusammengetragen.
Wer übernehmen keine Gewähr für die Aktualität, Korrektheit oder Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegenüber uns, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen oder durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern durch uns kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.
Ihr Inntaler Metallbau Vertriebs TEAM
